Rechtsprechung
OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Justiz Sachsen
VwGO § 58
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfordernis einer zweifelsfreien Angabe des Sitzes der Behörde in einer Rechtsbehelfsbelehrung; Bestimmung des Sitzes der Widerspruchsbehörde durch Angaben außerhalb der Rechtsbehelfsbelehrung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 18.09.2008 - 3 K 1123/07
- OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2010, 543 (Ls.)
- DÖV 2010, 532
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OVG Sachsen, 16.04.2008 - 5 B 49/07
Industrie- und Handelskammer; Pflichtmitgliedschaft; Rechtsanwalt; …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 192, st. Rspr.).Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 16.4.2008, SächsVBl. 2008, 191, 194, st. Rspr.).
- BVerwG, 13.03.1978 - 4 B 7.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
Zwar fordere der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Angabe des Sitzes in der Rechtsbehelfsbelehrung selbst (Beschl. v. 13.3.1978 - 4 B 7.78 -, juris). - OVG Sachsen, 09.06.2009 - 1 D 47/09
Prozesskostenhilfe; Rechtsmittelbelehrung; Widerspruchsfrist
Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob mit dem 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu fordern ist, dass der Sitz in derRechtsbehelfsbelehrung selbst genannt sein muss oder ob auch die Angabe auf dem Briefkopf ausreichen kann, wozu der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts tendiert und wie es der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, des Bundesfinanzhofs und auch des 1. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9.6.2009 - 1 D 47/09 -, juris) entspricht, kann hier offenbleiben. - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.1985 - 1 A 1931/83
Auszug aus OVG Sachsen, 27.01.2010 - 2 A 626/08
Dieses habe es in seinem Urteil vom 21.8.1985 - 1 A 1931/83 - ebenfalls für ausreichend erachtet, wenn auf dem Briefkopf des Bescheides einwandfrei die ausstellende Behörde erkennbar und dort auch der Sitz angegeben sei.
- OVG Sachsen, 07.01.2011 - 2 B 323/10
Kürzung der Bezüge, Bestandskraft, Rechtsbehelfsbelehrung, Sitz des Gerichts
Die Angabe des Namens des Gerichts genügt dann, wenn der Name den Ort des Sitzes enthält und wenn dies zweifelsfrei ist (…BVerwG, Urt. v. 30. April 2009, NJW 2009, 2322;… Urt. v. 23. August 1990, BVerwGE 58, 298, 300; vgl. auch Senatsbeschl. v. 27. Januar 2010 - 2 A 626/08 -, juris).